Satzung des Golfclub Römerhof e.V.
in der von der Mitgliederversammlung am 28.03.2019 beschlossenen Neufassung
der am 21. Januar 2005 abgeänderten ursprünglichen Satzung vom 16. Oktober 1996
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Golfclub Römerhof e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim und ist beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VRN 7149 eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golf Verband und im Golfverband des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports, u.a. durch die Organisation von Turnieren nach den Regeln des Deutschen Golf Verbandes und die Teilnahme an Meisterschaftsspielen. Er ist bestrebt, ein Forum zum Erfahrungsaustausch durch geeignete Veranstaltungen zu bilden sowie Jugendliche und Senioren bei der Ausübung des Golfsports in besonderem Maße zu unterstützen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile des Vereinsvermögens. Gleiches gilt bei Auflösung / Aufhebung des Vereins.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das vorhandene Vereinsvermögen zur Förderung des Golfsportes oder einer gleichartigen Sportart verwandt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche (spielende) Mitglieder (Absatz 2), b) außerordentliche Mitglieder (Absatz 3),
c) passive Mitglieder (Absatz 4),
d) Ehrenmitglieder (Absatz 5). -
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die durch einen gesonderten Berechtigungsvertrag mit der Golfanlage Römerhof GmbH (§ 6 Abs. 3) berechtigt sind, die Golfanlage Römerhof im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen.
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Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. in Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, deren Mitgliedschaft sich entweder aus eigenem, oder aus dem Spielberechtigungsvertrag von Familienangehörigen ergibt. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die außerordentliche Mitgliedschaft und wird zur ordentlichen Mitgliedschaft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
b) Personen, die aus persönlichen Gründen ihre Mitgliedschaftsrechte nach § 6 mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes nur für einen begrenzten Zeitraum nicht ausüben wollen (ruhende Mitgliedschaft); über die zulässige Dauer entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
4. Passive Mitglieder können insbesondere ehemalige Mitglieder des Golfclubs Römerhof, die den Golfsport aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben können, und Ehepartner von Vereinsmitgliedern sein.
5. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich in hervorragendem Maße um das Golfspiel oder um den Verein verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
Voraussetzung für eine Aufnahme ist bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ein gültiger Spielberechtigungsvertrag mit der Golfanlage Römerhof GmbH. Die Spielberechtigung muss mindestens zwölf Monate gültig sein.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.
3. Ehrenmitgliedschaft und passive Mitgliedschaft setzen keinen gültigen Spielrechtsvertrag mit der Golfanlage Römerhof GmbH voraus. Aus Ehrenmitgliedschaft und passiver Mitgliedschaft können keine Rechte gegenüber der Golfanlage Römerhof GmbH abgeleitet werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Ordentliche, außerordentliche und passive Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten. Diese Beiträge werden zum 31. Januar eines Jahres bzw. bei Aufnahme per SEPA-Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die dem Club aufgrund seines Exklusiv-Nutzungsrechtes überlassenen Club-Räumlichkeiten zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht haben jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitgliedschaft begründet für die einzelnen Mitglieder des Clubs kein unmittelbares Recht zum Spiel auf der Golfanlage. Die Spielberechtigung wird ausschließlich durch besondere Berechtigungsverträge, die die Mitglieder direkt mit der Golfanlage Römerhof GmbH abschließen, erworben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
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a) Austritt (Absatz 2),
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b) Ausschluss (Absätze 3 bis 5),
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c) Verlust der Spielberechtigung (Absatz 7),
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d) Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) Grober Verstoß gegen die Satzung, Spielordnung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen.
b) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung.
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Vereinsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe bekannt zu machen.
5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung dem Ehrenausschuss unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
6. Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses gemäß Abs. 3 (a) die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind: 1. Verwarnung, 2. befristete Wettspielsperre. Die Wettspielsperre darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Berufung an den Ehrenausschuss ist möglich.
7. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft endet zeitgleich mit wirksamer Übertragung oder Ablaufdes „Spielberechtigungsvertrages“ (§ 6 Abs. 3).
8. Ein Mitglied, dessen Spielberechtigung bei der Golfanlage Römerhof GmbH während eines Kalenderjahres endet, kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass seine Mitgliedschaft im Golfclub Römerhof bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres weitergeführt wird. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass derGolfclub Römerhof im Sinne der Verbandsordnungen des DGV „Heimatclub“ des Mitglieds ist und dasMitglied vor Ende des Kalenderjahres keinem neuen Verein beitritt. Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Verlängerung der Mitgliedschaft. Aus einer Verlängerung können darüber hinaus keine Rechte gegenüber der Golfanlage Römerhof GmbH abgeleitet werden.
9. Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen werden in allen oben genannten Fällen nicht erstattet.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung (§ 9),
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der Vorstand (§ 10),
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die Ausschüsse und der Beirat (§ 11).
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, insbesondere über:
a) Wahl des Vorstandes und des Ehrenausschusses,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Entlastung der Kassenprüfer/innen,
d) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Rechnungsberichtes, e) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins,
i) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliedersammlung unterbreitet werden.
2. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein. Sie ist von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von dessen/deren Vertreter/in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (per E-Mail oder einfachem Brief) einzuberufen. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und als dem Mitglied zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail oder Post-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen von E-Mail und Postanschrift mitzuteilen. Fehlerhafte oder veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds. Die Einberufung ist außerdem in den Vereinsräumen auszuhängen.
3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahres- und Rechnungsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Entlastung der Kassenprüfer/innen,
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
e) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlautes der
Änderung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung beschlossen wird.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist in einer Mail/ einem Brief zu berichten. Ferner ist das Protokoll in den Vereinsräumen auszuhängen.
9. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist legt der Vorstand die endgültige Tagesordnung fest und veröffentlicht diese durch Aushang in den Vereinsräumen. Verspätet eingegangene und während der Versammlung selbst gestellte Anträge werden nur dann noch auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung dieser Anträge zustimmt. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung sind davon ausgenommen.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Achtel der Mitglieder oder der Ehrenausschuss die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die Versammlung muss binnen längstens vier Wochen stattfinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze entsprechend.
11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Be-Bekanntmachung (Mail/Brief/Aushang) angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) einem/einer Vorsitzenden (Präsident/in);
b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in); c) einem/einer Schatzmeister/in;
d) einem/einer Schriftführer/in;
e) einem/einer Spielführer/in;
f) einem/einer Beauftragten für die Jugend;
g) einem/einer Beauftragten für die Senioren;
h) bis zu zwei weiteren Mitgliedern; hierfür können von der Golfanlage Römerhof GmbH bis zu zwei Gesellschafter/innen oder Geschäftsführer/innen als Vorstandsmitglieder benannt werden. Die Benennung hat in der Mitgliederversammlung zu erfolgen, in der die satzungsmäßige Wahl des Vorstandes stattfindet. Die der Mitgliederversammlung benannten Personen sind damit geborene Mitglieder des Vorstandes.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in ihre jeweilige Funktion nach Abs. 1 (a) bis (g) gewählt. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Funktionen seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit abändern, wobei ein Vorstandsmitglied nicht mehr als zwei der in Abs. 1 (a) bis (g) aufgeführten Funktionen gleichzeitig wahrnehmen darf. Über die Neuverteilung der Funktionen ist der Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit zu berichten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit zu berichten.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Er soll eine Geschäftsordnung erlassen, in der die Geschäftsführung näher geregelt werden kann.
6.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Je zwei weitere Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
7.Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist, worauf bei der Einberufung hinzuweisen ist. Die Vorstandssitzungen leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende
Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandsitzung. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in, bei dessen Abwesenheit von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 11 Ausschüsse, Beirat
1. Der Ehrenausschuss kann von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt werden. Der Ehrenausschuss soll sich aus mindestens fünf verdienstvollen Vereinsmitgliedern, z.B. aus Ehrenmitgliedern, zusammensetzen. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenausschuss nicht angehören. Der Ehrenausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ehrenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Ehrenausschuss hat schlichtende Funktion in allen Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Vereins und zwischen Mitglied und Verein und ist Berufungsinstanz im Falle des Mitgliederausschlusses gemäß § 7 Abs. 5. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Ehrenausschuss die für seine Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Ehrenausschuss kann erst angerufen werden, wenn die Angelegenheit vom Vorstand behandelt worden ist oder dieser eine Behandlung abgelehnt hat.
2. Der Vorstand bildet entsprechend den Vorgaben des Deutschen Golf Verbandes (DGV) einen Spielausschuss für die Dauer der eigenen Wahlperiode. Der Spielausschuss ist für die sportlichen Aufgaben des Vereins im Rahmen des Regelwerks des DGV, insbesondere für die Aufstellung und Änderung der Spielordnung, zuständig. Der Spielausschuss hat darüber hinaus die Rechte und Pflichten, die sich aus den Verbandsordnungen des DGV (in der jeweils geltenden Fassung) ergeben. Dem Spielausschuss sollen mindestens fünf Mitglieder angehören: der/die Spielführer/in, der/die Beauftragte für die Jugend, der Leiter des Herrengolfs, die Leiterin des Damengolfs, der/die Leiter/in des Seniorengolfs. Soweit Mitglieder des Spielausschusses von ihrer jeweiligen Golfgruppe bestimmt werden, sind sie vom Vorstand als Mitglieder des Spielausschusses zu bestätigen. Die Kapitäne der Wettspielmannschaften des Vereins können an den Sitzungen des Spielausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Vorsitzender des Spielausschusses ist der/die Spielführer/in. Der Spielausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
3. Der Vorstand setzt einen Vorgabenausschuss für die Dauer seiner Wahlperiode ein. Die Rechte und Pflichten des Vorgabenausschusses ergeben sich aus den Verbandsordnungen des DGV (in der jeweils geltenden Fassung). Der Vorgabenausschuss ist darüber hinaus von der jeweiligen Spielleitung zeitnah und mit Begründung über eine vorgenommene Disqualifikation zu informieren. Der Vorgabenausschuss sollte aus mindestens drei Personen bestehen. Nicht mehr als eine Person darf gleichzeitig auch dem Spielausschuss angehören. Der Vorgabenausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
4. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes wird dem Spielausschuss und dem Vorgabenausschuss Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.
5. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder jeweils auf die Dauer der eigenen Wahlperiode zu seiner Entlastung in wichtigen Vereinsangelegenheiten einen beratenden Beirat wählen. Dieser besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern und bestimmt seine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in selbst.
6. Zur Entlastung bei besonderen Aufgaben und Arbeiten kann der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder zeitlich beschränkt weitere Ausschüsse einsetzen. Diese haben nur beratende Funktion. Die Ausschüsse bestehen aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern und bestimmen ihre/n Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in selbst.
7. Für die Ausschüsse und den Beirat gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
8. Die Tätigkeit in Ausschüssen und im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 12 Haftung
1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder der Golfanlage oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 13 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe bzw. zur Umsetzung gesetzlicher Aufgaben oder Vorgaben des Deutschen Golf Verbandes e.V.
Folgende Vereinsordnungen sollen erlassen werden:
- Beitragsordnung
- Spiel- und Platzordnung
- Richtlinie für den Datenschutz
Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und den Deutschen Golf Verband e.V.
2. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung von Vereinsordnungen ist der Vorstand bzw. das jeweils verantwortliche Gremium zuständig. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung auf postalischem Weg oder an seine E-Mail-Adresse zu machen (§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend).
2. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 15 Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2019 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister außer Kraft.